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Kommunalsteuer
Zuständig
Moßbauer Karl
(Buchhalter)
Mit dem Steuerreformgesetz 1993 wurde die Lohnsummensteuer von der Kommunalsteuer abgelöst. Bei der Kommunalsteuer handelt es sich ausschließlich um eine Gemeindeabgabe. Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, wo sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten und Wanderunternehmen gibt es gesonderte Regelungen. Erstreckt sich beispielsweise die Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, muss die Unternehmerin/der Unternehmer die Bemessungsgrundlage auf die beteiligten Gemeinden zerlegen. Bei Wanderunternehmen ist die Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Betriebsdauer auf die jeweiligen Gemeinden zu zerlegen. Die Unternehmerin/Der Unternehmer muss die Kommunalsteuer für jeden Monat selbst berechnen. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen, Gestellungsentgelte oder Aktivbezüge gewährt worden sind. Weiters hat die Unternehmerin/der Unternehmer der zuständigen Behörde jährlich eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.
Frist:
Entrichtung der Kommunalsteuer: bis zum 15. des Folgemonats Steuererklärung: bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres bei Betriebsende: innerhalb eines Monats nach Betriebsaufgabe
Bemessungsgrundlage
Achtung: Das Kommunalsteuergesetz 1993 wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl.I/142) geändert. Als Arbeitnehmer/innen gelten von nun an auch: Personen, die von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternemen einem Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden, bei der Unternehmerin/beim Unternehmer, der/dem sie überlassen werden Personen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden Die Steuerschuld entsteht bei dem Unternehmen, bei dem die oben genannten Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.
Bemessungsgrundlage:
die monatliche Bruttolohnsumme, die an Arbeitnehmer/innen einer im Inland gelegenen Betriebsstätte gewährt wird für Personen von Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen: 70 Prozent des Gestellungsentgeltes für zur Dienstleistung zugewiesene Personen: Ersatz der Aktivbezüge Nicht zur Bemessungsgrundlage der Bruttolohnsumme zählen: Ruhe- und Versorgungsbezüge Abfertigungen Bezüge gemäß Einkommensteuergesetz 1988 (§3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21), das sind auszugsweise: Einkünfte, die Arbeitnehmer/innen für eine begünstigte Auslandstätigkeit, die ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht, beziehen Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe als Arbeitnehmer/innen von Entwicklungshilfeorganisationen im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogrammes beziehen Zuwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer/innen unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige soziale Zuwendungen an alle Arbeitnehmer/innen, an bestimmte Gruppen oder an den Betriebsratsfonds freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke an Arbeitnehmer/innen der geldwerte Vorteil, der Arbeitnehmer/innen aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die allen zur Verfügung gestellt wird, entsteht der geldwerte Vorteil, der Arbeitnehmer/innen aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen entsteht der geldwerte Vorteil, der Arbeitnehmer/innen aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung dieser und ihrer Angehörigen entsteht Arbeitslöhne an begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz Gehälter und sonstige Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentliche Beteiligte für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz (EstG) 1988 gewährt werden
Höhe der Kommunalsteuer:
3 Prozent der Bemessungsgrundlage
Ermäßigter Steuersatz:
Wenn bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte aufweist, die Bemessungsgrundlage 1.453,46 Euro nicht übersteigt, können von dieser 1.090,09 Euro abgezogen werden. Die zu entrichtende Kommunalsteuer beträgt dann 3 Prozent vom Differenzbetrag.
Steuerbefreiungen:
Von der Kommunalsteuer sind befreit: die Österreichischen Bundesbahnen mit 66 Prozent der Bemessungsgrundlage Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen