OÖ Tourismusgesetz 2018 - Freizeitwohnungspauschale

26.03.2019 16:26

Mit 1. Jänner 2019 ist das neue OÖ Tourismusgesetz 2018 in Kraft getreten.

Auf Grund dieser Bestimmung gelten jedoch nicht nur Wohnungen in Tourismusgebieten als Freizeitwohnungen, sondern künftig auch leerstehende Wohnungen bzw. Wohnungen in denen niemand mit Hauptwohnsitz gemeldet ist als Freizeitwohnungen und sind dadurch von der Abgabenpflicht betroffen.

Wenn Sie Eigentümer einer von der Abgabenpflicht betroffenen Wohnung sind, gelten für Sie nachstehende Informationen: Als Wohnung gilt jede im Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR) als selbständiger Teil eines Gebäudes eingetragene Einheit mit der Nutzungsart „Wohnung". Für Wohnungen, in welchen während eines Kalenderjahres für zumindest 26 Wochen keine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ist die neue Landesabgabe zu entrichten.

Ausgenommen sind Wohnungen, die zum Zwecke der gewerblichen Gästeunterkunft und zur Berufsausübung (insbesondere Pendler) dienen. Eine weitere Ausnahme greift auch für Wohnungen, die von den Inhaberinnen bzw. Inhabern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr bewohnt werden. Keine Freizeitwohnungen sind auch leerstehende Wohnungen von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung bzw. Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist.

Die Höhe der Freizeitwohnungs-Pauschale beträgt:

Für Wohnungen bis 50 m² Nutzfläche € 72,00 und für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche € 108,00 (beide Beträge ohne Gemeindezuschlag).

Der Gesetzgeber hat im § 57 Oö. Tourismusgesetz 2018 darüber hinaus einen Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale vorgesehen, weil viele Gemeinden mit einer steigenden Anzahl von Wohnungen/Häuser konfrontiert werden, die nicht für einen Hauptwohnsitz verwendet werden. Dadurch entgehen den Kommunen Einnahmen in Form von Erträgen aus den Ertragsanteilen.

Diese Einnahmen fehlen zur Abdeckung laufender Kosten (Erhaltung, Infrastruktur, usw.). Der Höchstbetrag des jährlichen Zuschlags zur Freizeitwohnungspauschale beträgt für Wohnungen bis 50 m² 150 % der Freizeitwohnungspauschale, für Wohnungen über 50 m² 200 %. Diese Zuschläge verbleiben zur Gänze im Gemeindebudget.

Von dieser Möglichkeit der Festsetzung eines Gemeindezuschlages wird von der Gemeinde Hirschbach jedoch derzeit kein Gebrauch gemacht.

In der Gemeinde Hirschbach i. M. wurden die betroffenen  Grundeigentümer bereits schriftlich kontaktiert bzw. wurden zum Großteil schon die erforderlichen Erklärungen (Mitteilungen gem. Tourismusgesetz) an das Gemeindeamt retourniert.

Im Zuge dieser Thematik wird aber auch darauf hingewiesen, getrennte praktizierte Wohnungsverhältnisse (zB jeweils eigenständige Junior-/Senior-Wohnung usw.) bei der Meldebehörde entsprechend bekannt zu geben. In diesen Fällen ist im Melderegister eine Trennung der Nutzungseinheiten durch die Vergabe von Türnummern erforderlich.

Für nähere Auskünfte dazu steht das Gemeindeamt gerne zur Verfügung.

26.03.2019 16:26