Sachgerechte Behandlung und Entsorgung von befallenen Buchsbäumen

04.06.2019 07:35

Beschreibung des Schädlings
Laut einschlägiger Fachliteratur ist der Buchsbaumzünsler (Cydalima perspectalis) ein ostasiatischer Kleinschmetterling. Die Raupen sind bis zu fünf Zentimeter lang, gelbgrün bis dunkelgrün sowie schwarz und weiß gestreift, mit schwarzen Punkten, weißen Borsten und schwarzer Kopfkapsel. Die Falter sitzen auf der Unterseite der Blätter, meist nicht auf Buchsbäumen, sondern an anderen Pflanzen. Sie sind weiß mit einem breiten dunkelbraunen Rand. Zur Eiablage werden gezielt Buchsbäume gesucht. Die Raupen halten sich zum Schutz in Kammern auf, die durch Formen und Verkleben von Blättern entstehen. Die Gespinste der Kokons sind recht dicht gesponnen und erschweren die Bekämpfung der Schadinsekten. Die Schäden an den Buchsbaumkulturen durch den Zünsler sind meist beträchtlich und sind mit dem Schadbild des Cylindrocladium buxicola einem Pilz, der ein Triebsterben am Buchsbaum verursacht, vergleichbar und auch verwechselbar.

Geeignete Behandlungsarten
Verschiedenste Behandlungsarten wie "abklauben der Raupen", Hochdruckreinigerbehandlung, Pheromonfallen oder Spritzmittelbehandlung haben unterschiedliche Wirkungsdauer und Erhaltungserfolg, wobei Spritzmittelbehandlungen eine Belastung der Umwelt hervorrufen können. Nach der Entfernung der befallenen Pflanzenteile ist Vorsorge zu treffen, dass die weitere Verbreitung der Schädlinge verhindert werden kann.

Entsorgung über Biotonne
Bei professionellen Kompostierungsanlagen wird über mehrere Wochen hinweg eine Temperatur von deutlich über 50 Grad erreicht, wodurch Buchsbaumzünsler abgetötet werden. Daher ist die Behandlung von befallenem Material in solchen Kompostierungsanlagen grundsätzlich möglich. Es ist jedoch wesentlich, dass befallene Buchsbäume sofort kompostiert und keinesfalls zwischengelagert werden. Wir empfehlen daher, Buchsbäume so zu zerkleinern, dass diese in der Biotonne Platz finden. Bioabfall wird bei Kompostierungsanlagen binnen 24 Stunden verarbeitet, wodurch die rasche Kompostierung und Abtötung der Raupen sichergestellt wird. Befallene Buchsbäume dürfen keinesfalls über die Strauchschnittabfuhr entsorgt bzw. zu öffentlichen Strauchschnittsammelstellen gebracht werden, da es durch die Zwischenlagerung zu einer weiteren Ausbreitung kommt.

Verbrennung entsprechend der Oö. Schädlingsverbrennungsverordnung 2012
In Oberösterreich gilt die Oö. Schädlingsverbrennungsverordnung 2012, LGBl. Nr. 26/2012: Diese Verordnung gestattet das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien außerhalb von Anlagen. Demnach ist die Verbrennung von Pflanzenteilen, die mit dem Buchsbauzünsler befallen sind (Eier, Raupe, Kokon) erlaubt. Seite 3 Falls eine Verbrennung vorgenommen werden soll sind dabei, entsprechen § 4 der Verordnung (Sicherheitsvorkehrungen) folgende Punkte zu beachten
a) Meldung an die Gemeinde, spätestens zwei Werktage vor Durchführung der Verbrennung unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person und des in Anspruch genommenen Grundstücks.
b) Geeignete Maßnahmen sind zur treffen, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers zu verhindern.
c) Geeignete Löschhilfen sind in der Nähe der Feuerstelle bereitzuhalten.
d) Bei starkem Wind oder bei Dürre darf das Feuer nicht entzündet werden.
e) Geeignete Maßnahmen sind zu treffen, um eine unzumutbare Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft, insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung wirksam zu verhindern.
f) Zum besseren Verbrennen der biogenen Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 können erforderlichenfalls andere biogene Materialien im Sinn des § 1a BLRG in trockenem Zustand verwendet werden; die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, oder sonstiger chemischer Substanzen als Brandbeschleuniger ist verboten; vom Verbot der Brandbeschleuniger ausgenommen sind nichtverunreinigte flüssige oder feste Brennstoffe aus biogenen Materialien (wie etwa Rapsöl, sonstige Öle oder Harze) sowie zugelassene und haushaltsübliche Anzündhilfen;
g) Das Feuer ist ständig zu beaufsichtigen. Bevor die verantwortliche Person die Feuerstelle verlässt, ist das Feuer entweder gänzlich zu löschen oder eine Brandwache einzurichten.

Weiters ist zu beachten, dass eine Verbrennung bei Überschreitung einer Ozon-Informations- oder -Alarmschwelle oder in einem Sanierungsgebiet nach § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft bei Überschreitung der Grenz- bzw. Alarmwerte nach den Anlagen 1a, 2, 4, 5a oder 5b an einer Messstelle am Tag der Verbrennung, nicht erlaubt ist.

Folgenden Behandlungsarten sind nicht wirksam oder tragen zur Verbreitung bei:
Eigenkompostierung – nicht geeignet! Mit Buchsbaumzünsler befallene Pflanzenteile dürfen keinesfalls im eigenen Garten kompostiert werden, da bei der Eigenkompostierung die für die Abtötung der Raupen erforderlichen Temperaturen nicht sicher erreicht werden.

Einbringung in die Strauchschnittsammlung – nicht geeignet! Befallene Buchsbäume dürfen keinesfalls über die Strauchschnittabfuhr entsorgt bzw. zu öffentlichen Strauchschnittsammelstellen gebracht werden, da es durch die Zwischenlagerung zu einer weiteren Ausbreitung kommt.

04.06.2019 07:35