Der Flächenwidmungsplan – ein wichtiges Instrument der Raumordnung

10.03.2020 00:00

Flächenwidmungsplan Hirschbach im Mühlkreis

Aufgrund laufender Anfragen wird über wichtige Grundlagen zum Thema Raumordnung informiert. Raumordnung im Sinne des Landesgesetzes bedeutet, den Gesamtraum und seine Teilräume vorausschauend planmäßig zu gestalten und die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten. Die örtliche Raumordnung (auf Gemeindeebene) besteht vor allem aus den Instrumenten
 - Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK)
 - Flächenwidmungsplan (FWP) und
 - Bebauungsplan (BBP)

Das örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) beinhaltet die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung (zB wo soll grundsätzlich welche Entwicklung möglich sein bzw. welche Bereiche gilt es zu schützen). Der Flächenwidmungsplan (FWP) baut auf das ÖEK auf und bildet die verschiedenen Widmungskategorien im gesamten Gemeindegebiet grafisch ab.
 In Hirschbach i. M. gibt es zB. nachfolgende Widmungskategorien:
 Grünland
(inkl. verschiedener Sonderwidmungen), Dorfgebiet, Verkehrsflächen, Wohngebiet, Gemischtes Baugebiet, Eingeschränkt gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet
 (weitere im Gesetz bestehende Kategorien: Kurgebiet, Kerngebiet, Industriegebiet, Zweitwohnungsgebiet, Sondergebiet des Baulandes, Gebiet für Geschäftsbauten)
 
Vor Planung eines Bauvorhaben ist daher immer die bestehende Flächenwidmungskategorie entscheidend, ob, in welchem Ausmaß oder mit welchen Einschränkungen die Baumaßnahme realisiert werden kann. Neben den Flächenwidmungsvoraussetzungen gibt es bei Bauvorhaben weiters Berührungspunkte bzgl. Gewässer, Bodenbeschaffenheit, Straßenrecht, Gewerberecht, Betriebstypenverordnung und insbesondere bei Grünlandwidmungen ist zudem das Forst- und Naturschutzrecht zu beachten.
 Eine Erläuterung, welche Bauvorhaben in welcher Widmungskategorie möglich sind, würde hier aber den Rahmen bei weitem sprengen. Das Gemeindeamt gibt aber hierzu auf Anfrage gerne detaillierte Auskünfte!
 
Seit Jahren können die Flächenwidmungspläne Oö.-weit auch in digitaler Form abgefragt werden: http://www.doris.ooe.gv.at/Karten/karten.aspx
 
 Änderungen im Flächenwidmungsplan (FWP)
 Der  FWP ist als längerfristiges Instrument gedacht, sodass kurzfristige Änderungen nur unter  bestimmten Voraussetzungen möglich sind. So können Flächenwidmungspläne beispielsweise nur dann geändert werden, wenn die beantragte Änderung den Planungszielen der Gemeinde (ÖEK) nicht widerspricht und Interessen Dritter nicht verletzt werden. Dazu wird stets zu Beginn eine fachliche Stellungnahme des Ortsplaners angefordert. Spricht sich daraufhin der Gemeinderat  (Grundsatzbeschluss) für  die Änderung aus, so wird das Änderungsverfahren eingeleitet. Dabei werden verschiedene Behörden und Institutionen (zB Land Oö/Abteilung Raumordnung, Umweltanwaltschaft, Telekom, Stromnetzbetreiber, Wildbachverb.,/Gewässerbezirk, WKO, AK, LWK uvm.) sowie Nachbarn in einem bestimmten Umkreis zur Abgabe einer Stellungnahme eingebunden. Nach Abschluss der Stellungnahmefrist erfolgt die tatsächliche Entscheidung des Gemeinderates (mit Verordnung) über die beantragte Widmungsänderung und die anschließende Genehmigung durch das Amt der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde (Prüfung auf Übereinstimmung mit dem ÖEK und mit den gesetzlichen Bestimmungen). Achtung: Für eine FWP-Änderung ist ein Zeitraum von mindestens einem halben Jahr zu kalkulieren. Die Planänderungskosten des Ortsplaners sind stets vom Antragsteller zu tragen und oftmals kommen noch Kosten des Geometers für div. Vermessungsarbeiten hinzu!
 

 Bebauungsplan (BBP)
 Auf Basis des FWP besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, Bebauungspläne zu erlassen. Diese legen die Art der Verbauung fest, wie zB Gebäudehöhe, Baufluchtlinien, Bauweise usw. Auch hierbei handelt es sich um eine Verordnung des Gemeinderates. Das Bebauungsplanverfahren (Erstellung oder Änderung) ist ähnlich wie bei der Flächenwidmung.

10.03.2020 00:00