Waldbrandschutz-Verordnung

14.04.2020 00:00

Verordnung

VERORDNUNG 

 

der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz- Verordnung) 

Auf Grund § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet: 


 § 1 

 Schutzmaßnahmen  

1. In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Freistadt sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
2. Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. 


 § 2  

Bekanntmachung des Verbots

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern steht es frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975). 


 § 3  

Strafbestimmung 


Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden. 


 § 4 

 Schlussbestimmungen  

1. Diese Verordnung wird durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Freistadt kundgemacht. 

2. Sie tritt mit 8. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft. 


Waldbrandschutzverordnung.pdf (0.38 MB)

14.04.2020 00:00