Schutzmaßnahmen in Oberösterreich ab 9. Juli 2020

09.07.2020 00:00

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MEHR SCHUTZ VOR CORONA IN OBERÖSTERREICH.

AB DONNERSTAG, 9. JULI 2020.

Es gelten österreichweit wie bisher die Abstandsbestimmungen an öffentlichen Orten:

1-Meter-Abstand gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

Ergänzend dazu gilt ab 9. Juli in Oberösterreich: 

. Das Betreten von allen öffentlich zugänglichen Orten in geschlossenen Räumen in Oberösterreich ist nur mit einem Mund- und Nasenschutz erlaubt. 

. Das betrifft insbesondere Kunden-, Besuchs- und Wartebereiche. 

. Damit sind bspw. die Kundenbereiche der Handelsbetriebe, Einkaufszentren, Markthallen, Banken, Sparkassen, Versicherungen, die Fahrgastbereiche der Bahnhöfe, aber auch die Besucher/innen-Bereiche von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereich sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen (wie Kinos, Sportstudios oder Hallenbäder), sämtliche Amtsgebäude des Landes und der Städte und Gemeinden, aber auch Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung und Indoor-Sportstätten umfasst. 

. Das gilt für Mitarbeiter/innen und Besucher/innen bzw. Kund/innen.

. Wir appellieren, auch bei privaten Zusammenkünften und Feiern den Abstand einzuhalten bzw. Mund- und Nasenschutz zu tragen, sofern man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.


VERANSTALTUNGEN

Bei Veranstaltungen gelten auch weiterhin die bundesweit einheitlichen Regeln: Sofern die Einhaltung des Sicherheitsabstands nicht gewährleistet ist, muss auch bei Veranstaltungen – auch im Freien – ein Mund- und Nasenschutz getragen werden.

SPORT UND FREIZEIT

In geschlossenen Sportstätten gilt die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht – ausgenommen sind die Sportausübung und die damit verbundene Körperpflege, wenn ein Abstand von mindestens einem Meter gewährleistet werden kann. Ausgenommen von der Mund-Nasen-Schutz-Pflicht ist auch der Aufenthalt am zugewiesenen Trainingsgerät oder Trainingsplatz.

Alle sonstigen Regelungen des Bundes (für den Spielbetrieb) bleiben aufrecht.

GASTRONOMIE

Beim Besuch von Gastronomie ist am Weg zum und vom Tisch wieder ein Mund- und Nasenschutz zu tragen. Am Tisch können bis zu 10 Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder zusammen sitzen.

RELIGIONSAUSÜBUNG

Bei Betreten von geschlossenen Orten zur Religionsausübung ist ein Mund- und Nasenschutz zu tragen. Er kann am Sitzplatz und zur Vornahme religiöser Handlungen vorübergehend abgenommen werden. Ein Meter Abstand zu anderen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist einzuhalten.

KRANKENANSTALTEN/ALTEN- UND PFLEGEHEIME

In Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheimen sind nach wie vor die speziellen Hygienemaßnahmen gültig (Mund- und Nasenschutz, spezielle Infektionsschutzmaßnahmen).

SCHULEN UND KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN

Schulen: Der Mund- und Nasenschutz darf erst am Sitzplatz abgenommen werden.

Die Betreuungsperson, die das Kind bringt und abholt, muss ebenfalls einen Mund- und Nasenschutz tragen.

Kindergärten sind von der Verordnung ausgenommen; es gelten die vom jeweiligen Träger verlautbarten Hygieneempfehlungen.

ÖFFENTLICHER VERKEHR

Das verpflichtende Tragen von Mund- und Nasenschutz ist nach wie vor aufrecht.

AUSNAHMEN

Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes nicht zugemutet werden kann.

www.land-oberoesterreich.gv.at

09.07.2020 00:00