Rechtsinformation zu Gelegenheitsmärkten wie z.B. Kirtagen

12.08.2021 10:58

Gelegenheitsmärkte.docx (0.02 MB)

Für Gelegenheitsmärkte, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, besteht nach den derzeitigen Covid-19-Bestimmungen weder eine Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht noch eine Verpflichtung zur Kontrolle von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies deswegen, weil bei Veranstaltungen der genannten Art „lediglich mit einer kurzen Aufenthaltsdauer und mit keiner länger andauernden Interaktion mit anderen Personen zu rechnen ist. Bei Gelegenheitsmärkten mit Rahmen- und Freizeitprogramm (z.B. Kirtage mit Zelt und Vergnügungsgeschäften) wird dies allerdings nicht angenommen.

Nach Ansicht des Landeskrisenstabes stellt ein Gelegenheitsmarkt mit Rahmen- und Freizeitprogramm eine einheitliche Zusammenkunft dar und würde die Gliederung des Gelegenheitsmarkts in mehrere Teilbereiche (z. B. Verkaufsareal, Fahrgeschäfte und Bierzelt) eine Umgehung der in den §§ 16 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 1 bis 4 2. COVID-19-ÖV normierten Vorschriften darstellen und ist damit nicht zulässig. 

12.08.2021 10:58