Welche Regelungen gelten ab 17. Dezember 2021 in OÖ?

16.12.2021 07:54

Die Verordnung des BMSGPK, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV); BGBl II Nr. 537/2021 tritt

  • mit 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2021 wieder außer Kraft.

Da bei uns in Oberösterreich der Lockdown mit Ablauf des 16. Dezember 2021 endet, gilt diese Verordnung bei uns erst ab 17. Dezember 2021

Einige wesentliche Regelungen zur Information:

  • Ausgangsbeschränkungen gelten weiter für Personen, welche keinen 2G-Nachweis vorlegen können – Lockdown für Ungeimpfte 
  • Zusammenkünfte für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen, sind zulässig
    • ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze,
       wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern
      • bis zu 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen
      • bis zur 300 Teilnehmer im Freien
    • mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
      •  bis zu 2.000 Teilnehmer in geschlossenen Räumen
      • bis zu 4.000 Teilnehmer im Freien
  • Für die genannten Teilnehmerzahlen sowie auf Weihnachtsmärkten, an Punschständen und in der Gastronomie gilt
    • 2G-Nachweis für alle Teilnehmer
    • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen mit Ausnahme am Verabreichungsplatz
    • Über 50 Teilnehmer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde
    • Über 50 Teilnehmer COVID-19-Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter und Kontaktdatenerhebung
    • Über 250 Teilnehmer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
    • Zusammenkunft darf nur zwischen 5.00 und 23.00 Uhr stattfinden
    • Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen oder im Freien auch an Imbiss- und Gastronomieständen im Stehen an den Verabreichungsplätzen konsumiert werden
  • Betreten von Sportstätten im Freien
    • Öffentliche Langlaufloipen, Rodelbahnen und Seezugänge (Eislaufen) dürfen auch von Personen betreten werden, welche über keinen 2G-Nachweis verfügen
    • Zur Ausübung des Eisstocksports im Freien ist ein 2G-Nachweis sowie eine Kontaktdatenerhebung erforderlich
    • FFP2-Maskenpflicht entfällt

16.12.2021 07:54